Abschnitt 5: Gemeinsame Vorschriften
§ 22 Zulassung von Ausnahmen [1]
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 10, 19, 25 und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
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CAAAJ-27169
1Anm. d. Red.: § 22 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 804) mit Wirkung v. .