Abschnitt 5: Gemeinsame Vorschriften
§ 20 Anzeige und Nachweise [1]
1Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise über die Durchführung aller von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durchzuführenden Tätigkeiten an den Bezirksschornsteinfegermeister gesendet werden. 2Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die durchgeführten Arbeiten in das Kehrbuch einzutragen.
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CAAAJ-27169
1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 804) mit Wirkung v. .