Abschnitt 4: Überwachung
§ 17 Eigenüberwachung [1]
(1) 1Die Aufgaben der Schornsteinfegerinnen und der Schornsteinfeger und der Bezirksschornsteinfegermeister nach den §§ 14 bis 16 werden bei Feuerungsanlagen der Bundeswehr, soweit der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nach § 1 der Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung vom (BGBl I S. 380) Bundesbehörden obliegt, von Stellen der zuständigen Verwaltung wahrgenommen. 2Diese Stellen teilen die Wahrnehmung der Eigenüberwachung der für den Vollzug dieser Verordnung jeweils örtlich zuständigen Landesbehörde und dem Bezirksschornsteinfegermeister mit.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Stellen richten die Bescheinigungen nach § 14 Absatz 4 sowie die Informationen nach § 16 Satz 1 an die zuständige Verwaltung. 2Anstelle des Kehrbuchs führt sie vergleichbare Aufzeichnungen.
(3) Die zuständige Verwaltung erstellt landesweite Übersichten über die Ergebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 und teilt diese den für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit innerhalb der Zeiträume nach § 16 Satz 2 und 3 mit.
Fundstelle(n):
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CAAAJ-27169
1Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1328) mit Wirkung v. .