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USt direkt digital Nr. 23 vom Seite 16

Vorsteuer-Vergütungsverfahren; Gegenseitigkeit

Carsten Timm

In seinem zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61a UStDV) und zur Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 S. 5 UStG) werden die überarbeiteten Verzeichnisse der bestehenden Gegenseitigkeit i.S.d. § 18 Abs. 9 S. 5 UStG sowie der nicht bestehenden Gegenseitigkeit herausgegeben.

I. Hintergrund

Unternehmer, die im Inland weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben und im Inland keine schädlichen Umsätze (s. § 59 S. 1 UStDV) ausführen, können sich unter bestimmten Voraussetzungen im Inland Vorsteuern in einem besonderen Verfahren vergüten lassen (sog. Vorsteuer-Vergütungsverfahren).

Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer wird die Vergütung zusätzlich davon abhängig gemacht, dass der Drittstaat nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit im Bereich der Umsatzsteuer vergleichbare Vorteile gewährt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn in dem Drittstaat eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht erhoben wird, oder eine Vergütung einer Umsatzsteuer bzw. einer ähnlichen Steuer an im Inland ansässige Unternehmer erfolgt.

Das BMF veröffentlicht seit Jahren je ein Verzeichnis, zu denen die Gegenseitigkeit nach § 18 Abs. 9 S. 5 UStG besteht und der Drittstaaten zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist...BStBl 2021 I S. 381