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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 7 V 7115/22

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 14c Abs. 1, UStG § 13b Abs. 1, UStG § 3a Abs. 2, AO § 21 Abs. 1 S. 1, AO § 21 Abs. 1 S. 2, AO § 127, AO § 125 Abs. 3 Nr. 1, VO (EU) Nr. 282/2011 Art. 10, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung

kein Vorsteuerabzug für aus § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer

Auslegung der Begrifflichkeiten in § 3a Abs. 2 UStG

Darlegungs- und Feststellungslast für das Vorliegen der den Vorsteuerabzug begründenden Umstände

Leitsatz

1. Bei der Frage, ob sich die Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AO oder § 21 Abs. 1 Satz 2 AO (in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung) bestimmt, handelt es sich um eine Frage der örtlichen und nicht der sachlichen Zuständigkeit. Ein Verstoß hiergegen ist kein Nichtigkeitsgrund und führt nach § 127 AO nicht zur Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide.

2. Die nur aus § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer vermittelt keinen Vorsteuerabzug.

3. Für die Auslegung der Begriffe „Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt” und „Betriebsstätte” im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG sind nicht die §§ 10 ff. AO, sondern die Art. 10 f. der Mehrwertsteuerverordnung und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung heranzuziehen.

4. Macht der Antragsteller mit dem Vorsteuerabzug eine für ihn günstige Besteuerungsgrundlage geltend, trägt er die Darlegungs- und Feststellungslast für das Vorliegen der den Vorsteuerabzug begründenden Umstände (hier: die Ansässigkeit im Inland als Anknüpfungspunkt für die in Deutschland bestehende Steuerpflicht seiner Eingangsumsätze). Eine danach verbliebene Unsicherheit geht zu seinen Lasten.

Fundstelle(n):
SAAAJ-26893

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