Abschreibung eines erworbenen Geschäftswerts nur bei Fehlmaßnahme oder niedrigerem Teilwert
Leitsatz
Für ertragsteuerrechtliche Zwecke können die Anschaffungskosten auf einen erworbenen Geschäftswert nicht nach den Grundsätzen des § 153 Abs. 5 Satz 3 AktG 1965 abgeschrieben werden. Es wird daran festgehalten, daß der für einen erworbenen Geschäftswert gezahlte und aktivierte Betrag nur dann abgeschrieben werden kann, wenn sich entweder die Anschaffung als eine Fehlmaßnahme erweist oder wenn der Teilwert des Geschäftswerts unter den seinerzeit gezahlten und noch aktivierten Betrag gesunken ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 758 UAAAA-91780
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