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BFH Urteil v. - VI R 67/79 BStBl 1982 II S. 744

Gesetze: EStG §§ 11, 33 Abs. 1

Für Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen gilt § 11 Abs. 2 EStG

Leitsatz

§ 11 Abs. 2 EStG gilt auch für außergewöhnliche Belastungen. Sie können daher in einem Veranlagungszeitraum nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie erbracht worden sind. In einem späteren Veranlagungszeitraum geleistete Ausgaben haben auch dann außer Betracht zu bleiben, wenn das ihnen zugrunde liegende Ereignis sowie der Rechtsgrund hierfür in das Streitjahr fallen, und die Ausgabe aus in diesem Jahr erwirtschaftetem Einkommen bestritten wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1982 II Seite 744
TAAAA-91776

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