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Pflichten des prüfenden Dritten in der Schlussabrechnung der Coronahilfen
Abgrenzung der Aufgaben des Steuerberaters im Antrags- und Abrechnungsverfahren
Seit zweieinhalb Jahren übernehmen Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer als prüfende Dritte neben ihrem üblichen Tagesgeschäft als „Vorchecker“ der Bewilligungsstellen eine öffentliche Garantenstellung im Prozess der Beantragung der Corona-Wirtschaftshilfen. Nach den negativen Erfahrungen mit der unmittelbaren Beantragung der Soforthilfe durch die Antragsteller selbst im Frühjahr 2020, die bedauerlicherweise durch Betrugsfälle, Doppelbeantragungen und Beantragungen mit sog. Fake-Identitäten oder gestohlenen Identitäten gekennzeichnet waren, sollten mit den genannten Berufsgruppen vertrauenswürdige Dritte im Rahmen der Antragstellung zumindest Gewähr für die Existenz des Antragstellers und die Aussortierung offensichtlich unberechtigter Anträge übernehmen und grob „die Spreu vom Weizen trennen“. Diese Rolle findet ihr voraussichtliches Ende in der Einreichung der Schlussabrechnungen für die beantragten Hilfen. Insbesondere die Rolle des Steuerberaters als prüfender Dritter scheint sich stetig verändert zu haben, [i]Jahn, NWB 24/2022 S. 1707seine Aufgaben scheinen gewachsen zu sein, da Mandanten es gern als komfortable Dienstleistung in Anspruch g...