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NWB Nr. 47 vom Seite 3269

Pflichten des prüfenden Dritten in der Schlussabrechnung der Coronahilfen

Lukas Hendricks und Simon Beyme

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3312Seit zweieinhalb Jahren übernehmen Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer als „prüfende Dritte“ eine öffentliche Garantenstellung im Prozess der Beantragung der Corona-Wirtschaftshilfen. Diese Rolle findet ihr vorläufiges Ende in der Einreichung der Schlussabrechnungen für die beantragten Hilfen. Bis heute bedarf die Antragstellung und die Schlussabrechnung vieler qualitativ wertender Entscheidungen und Versicherungen. Hierbei handelt es sich aber um Angaben des Mandanten und keine Einschätzung oder Versicherung des prüfenden Dritten. Es ist Aufgabe des prüfenden Dritten, die Angaben des Mandanten zu plausibilisieren, aber eben auch nicht mehr! Er ist nicht in Personalunion der Beihilfeberater des Antragstellers.

Bedeutung und Umfang der Plausibilitätsprüfung

[i]Beachtung der allgemeinen Berufspflichten schließt Haftung des StB ausDie Plausibilitätsprüfung soll den prüfenden Dritten zu der Annahme veranlassen, dass die Anträge auf Schlussabrechnung im Namen des Antragstellenden in Übereinstimmung mit den Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen gestellt werden. Sofern der prüfende Dritte dabei die allgemeinen Berufspflichten beachtet, soll eine...