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Umsätze eines Freizeitparks
Der BFH setzt sich im vorliegenden Urteil mit zwei Aspekten auseinander. Zum einen wird das Verhältnis des § 25 UStG zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft klargestellt. Darüber hinaus knüpft er an die Entscheidung des Phantasialand an.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Innenumsätze innerhalb eines Organkreises sind keine Reisevorleistungen i.S. des § 25 Abs. 1 und 3 UStG. Die Klägerin (Organträgerin) hat sich auch nicht auf die Unionsrechtswidrigkeit hinsichtlich der Zurechnung der Umsätze der Organgesellschaft berufen.
2. Die Einräumung der Berechtigung zum Eintritt in einen Freizeitpark unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG.
II. Sachverhalt
Klägerin in dem vorliegenden Verfahren ist die Organträgerin und alleinige Gesellschafterin einer GmbH. Sie betrieb selbst im Streitjahr 2011 einen Freizeitpark. Darin befanden sich diverse Fahrgeschäfte. Die Eintrittskarten für den Parkbesuch verkaufte sie sowohl in Präsenz als auch online.
Weiterhin veräußerte die GmbH noch sog. Kombitickets. Zusätzlich beinhalteten diese Tickets nicht nur den Parkeintritt, sondern auch Übernachtungen in einem Hotel. Da die GmbH keine eigenen Hotels betrieb, war s...