Höhe des Zinssatzes bei Aussetzungszinsen nach wie vor nicht verfassungswidrig
Leitsatz
1. Die Festsetzung von Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO) in einer Höhe von 0,5 % pro vollen Monat ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
2. Es besteht keine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung darin, dass der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses
des BVerfG, und nur für Nachzahlungs- und
Erstattungszinsen nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur
AO vom , BGBl 2022 I S. 1142, einen Zinssatz von nunmehr nur noch 0,15 % je vollen Monat geregelt und es bei anderen
Zinstatbeständen nach der AO, namentlich bei Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235, 237 AO,
bei der Zinshöhe von 0,5 % monatlich belassen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 23/2022 S. 1079 RAAAJ-26260
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