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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 18 | Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage bei noch zu erschließendem Grundstück

Veräußert ein privater Erschließungsträger ein von ihm zu erschließendes, im Zeitpunkt des Erwerbs aber noch unerschlossenes Grundstück, und sind die in dem Kaufpreis enthaltenen Erschließungskosten nicht gesondert ausgewiesen, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück im erschlossenen Zustand. Das höchste deutsche Steuergericht bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des FG Münster.

Auch zur Grunderwerbsteuer haben wir ein Urteil ausgewählt.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Bei dem Erwerb eines nicht erschlossenen Grundstücks sind die noch zu erbringenden und der Höhe nach noch unbestimmten Ersterschließungskosten, die in dem einheitlichen Kaufpreis enthalten sind, in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.

Der II. Senat des BFH hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des FG Münster bestätigt, über die wir Sie in unserer Oktober-Ausgabe 2021 informiert hatten.