USchadG § 1

§ 1 Verhältnis zu anderen Vorschriften

1Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. 2Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

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OAAAJ-26115