Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts
2. Aufl. 2022
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VII. § 58 Nr. 1 und § 58a AO
1. Einleitung zu § 58 Nr. 1, § 58a AO
Die Vorschrift des § 58 AO enthält eine Reihe von Regelungen, die als gemeinnützigkeitsrechtlich unschädliche Betätigungen dargestellt werden. Mithin werden durch die S. 71Sonderregelung Tätigkeiten von steuerbegünstigten Körperschaften, mit denen dem Grunde nach gegen die Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts (Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit) verstoßen wird, als Rückausnahme wiederum der zulässigen gemeinnützigkeitsrechtlichen Zweckverwirklichung zugeführt.
Zwei der wichtigsten, aber auch umstrittensten Ausnahmeregelungen sind bzw. waren in § 58 Nr. 1 AO (sog. Förderkörperschaftsregelung) und in § 58 Nr. 2 AO a. F. (beschränkte Mittelweiterleitung) gesetzlich verankert. Sowohl die Voraussetzungen als auch die Anwendungsreichweite beider Vorschriften waren differenziert ausgestaltet, während der Sinn und Zweck und die mit den Regelungen verbundene Zielrichtung zumindest weitestgehend deckungsgleich waren.
2. Förderklausel gem. § 58 Nr. 1 AO a. F.
Im Rahmen von § 58 Nr. 1 AO a. F. wurde die Mittelbeschaffung und deren Weiterleitung für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ...