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Tax CMS 2.0 – Weitere Schritte auf dem Weg zum allgemeinen Standard
Die Einführung und Verbesserung von
Tax-Compliance-Management-Systemen (Tax CMS) hat im letzten Jahrzehnt eine
rasante Entwicklung genommen und sich zum weit verbreiteten Standard bei
Unternehmen jeder Größenordnung entwickelt. Anknüpfend an die grundlegenden
Aussagen im (BStBl 2016 I S. 490) liegt der primäre
Zweck immer noch darin, sich gegen mögliche straf- oder bußgeldrechtliche
Vorwürfe besser verteidigen zu können oder solche Risiken bereits im Ansatz zu
vermeiden.
Trotz dieser Errungenschaften gibt es grundlegende
Fragestellungen, die bislang nicht eindeutig beantwortet sind: Ob und in
welchem Umfang ist ein Unternehmen formal verpflichtet, ein Tax CMS
vorzuhalten? Muss dieses System einer Angemessenheitsprüfung standhalten, oder
ist bereits das Siegel der ?Wirksamkeit" notwendig? Nicht zuletzt dürften sich
Unternehmen auch die Frage stellen, welche Gegenleistung die Finanzverwaltung
bereit ist zu gewähren, wenn Unternehmen ein Tax CMS vorweisen können?
Verpflichtung zur Einführung eines Tax CMS?
In puncto formaler Verpflichtung zur Einführung eines Tax CMS hat sich bereits mit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) v. BGBl 2021 I S. 1534