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GKV | Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten
Bei der Feststellung beitragspflichtiger Einnahmen eines freiwilligen Mitglieds muss die Krankenkasse Werbungskosten für nachehelichen Unterhalt in Abzug bringen.
Bei dem nachehelichen Unterhalt und dem darin enthaltenen Versicherungsbeitrag zur Altersvorsorge handelt es sich um eine Einnahme, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden kann und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. § 240 SGB V) erhöht. Dagegen sind die vom Finanzamt berücksichtigten Werbungskosten nach Ansicht des Senats in Abzug zu bringen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie schränken die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ein. Der nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ausdrücklich nur bei den Einnahmen...