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Beratungsvertrag | Grund für eine außerordentliche Kündigung
Die Verschmelzung als solche stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (vgl. § 314 Abs. 1 BGB) dar.
Vorliegend stellt die konkrete Verschmelzung allerdings einen Grund für die außerordentliche Kündigung der streitgegenständlichen Beratungsverträge dar, weil die Auftraggeberin in früheren Jahren Kundin der GmbH war, die auf die klagende Gesellschaft verschmolzen wurde. Zwar ist die frühere GmbH mit der Verschmelzung auf die klagende Gesellschaft erloschen. Losgelöst von der formalen Betrachtung hat jedoch die frühere GmbH im Zug der Verschmelzung ihr gesamtes Unternehmen in die klagende Gesellschaft eingebracht, so dass tatsächlich die Gefahr bestünde, dass sich die Auftraggeberin erneut von Personen beraten lassen müsste, mit denen sie in de...