NWB Nr. 45 vom Seite 3137

Geben und Nehmen

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Die nächste Stufe von (Tax-)Compliance-Management-Systemen

Compliance ist der angloamerikanische Begriff für Rechtstreue bzw. Regelkonformität. Gemeint ist damit ganz grundsätzlich die Einhaltung von Gesetzen und Vorgaben – so auch der steuerlichen Regularien. Speziell Tax-Compliance-Management-Systeme, auch als interne Kontrollsysteme (Steuer-IKS) bezeichnet, haben in den letzten Jahren eine rasante Entwicklung genommen und gehören inzwischen zum weit verbreiteten Standard bei Unternehmen. Gesetzgeber und Rechtsprechung forcieren den Einsatz solcher Systeme. Der Aufwand zur Einrichtung und Pflege ist allerdings erheblich. Unternehmen stellen daher immer öfter die Frage nach der Gegenleistung. Bislang ist diese eher bescheiden: Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann ein Steuer-IKS im Zusammenhang mit Steuerverkürzungen „gegebenenfalls ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.“

Eine zukünftig mögliche weitere Gegenleistung findet sich nun im Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“, den Baum/Rohde in NWB 38/2022 S. 2672 vorgestellt haben. Danach sollen die Finanzbehörden Prüfungserleichterungen für künftige Betriebsprüfungen zusagen können, wenn die laufende Betriebsprüfung des internen Steuer-IKS dessen Wirksamkeit bei der Einhaltung der steuerlichen Vorschriften bestätigt hat. Wird damit das Thema Tax-Compliance-Management-System auf die nächste Stufe gehoben? Dieser Frage geht Geuenich auf nach.

Compliance-Verstöße werden nicht nur durch Compliance-Management-Systeme aufgedeckt. Oft sind es die Beschäftigten in Unternehmen und Behörden, die Missstände als erste wahrnehmen und durch ihre Hinweise dafür sorgen könnten, dass Rechtsverstöße enthüllt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Drohende Benachteiligungen halten allerdings viele von einer Meldung ab. Mit dem Entwurf eines „Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ soll nun der Schutz der Hinweisgeber (Whistleblower) ausgebaut werden. Zentraler Bestandteil des Entwurfs ist daher ein neues Stammgesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz). Es liegt in der Verantwortung der Unternehmensleitung, entsprechende Compliance-Systeme zur internen Meldung nach Vorgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes einzurichten. Welcher Organisations- und Beratungsbedarf dabei auf die Unternehmen zukommt, erläutert Rosner auf .

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 3137
RAAAJ-25959