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Arbeitsrecht | Nachkündigungen des Kabinenpersonals von Air Berlin wirksam (BAG)
Die Nachkündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom sind grundsätzlich wirksam.
Sachverhalt: Die Klägerin war bei Air Berlin als Flugbegleiterin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde wegen Stilllegung des Flugbetriebs zunächst mit Schreiben vom gekündigt. Diese Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Nachdem der Senat mit Urteil vom (6 AZR 235/19) entschieden hatte, dass die Kündigungen des Kabinenpersonals wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gem. § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG i. V. mit § 134 BGB unwirksam sind, hat der Beklagte den entsprechenden Kündigungsschutzantrag der Klägerin anerkannt. Im Rahmen einer weiteren Massenentlassung hat er nach Durchführung der erforderlichen Ver...