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LSG Thüringen Urteil v. - L 2 KR 894/19

Gesetze: § 44 Abs 1 SGB V; § 46 S 1 Nr 2 SGB V; § 115b SGB V

Leitsatz

Leitsatz:

1. Nach § 44 Abs 1 SGB V wird Krankengeld bei Krankenhausbehandlung nur dann gewährt, wenn der Versicherte auf Kosten der Krankenkasse "stationär" behandelt wird. Das umfasst die voll-, teil-, vor- und nachstationäre Behandlung.

2. Erfolgt im Krankenhaus lediglich eine ambulante Behandlung, muss die Arbeitsunfähigkeit gesondert durch einen Arzt festgestellt werden, um den Anspruch auf Krankengeld zu erfüllen.

Fundstelle(n):
PAAAJ-25912

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