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StuB Nr. 22 vom Seite 861

Sendelizenz kein aktivierungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut

Grundsätze der wirtschaftlichen Übertragungsfähigkeit von höchstpersönlichen Rechten

StB/FBIStR Dennis Kellmann, LL.M.

Mit Urteil vom hat der BFH zu der Frage der Wirtschaftsguteigenschaft von Sendelizenzen privater Fernsehsender nach dem LMedienG BW Stellung genommen. Nach Ansicht des BFH liegt bei der Sendelizenz kein immaterielles Wirtschaftsgut vor, da aufgrund der restriktiven gesetzlichen Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 1 LMedienG BW sowohl die zivilrechtliche als auch die wirtschaftliche Verkehrsfähigkeit der „Sendelizenz“ ausgeschlossen wird.

Kernaussagen
  • Mit Urteil vom konkretisiert der BFH seine bisherige Rechtsprechung bezüglich der weiten Auslegung des Wirtschaftsgutbegriffs hinsichtlich der (abstrakten) wirtschaftlichen Verkehrsfähigkeit von Wirtschaftsgütern.

  • Der BFH definiert, dass die Verkehrsfähigkeit der Anteile an einem Rechtsträger keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Verkehrsfähigkeit der Sache oder des Vorteils dieses Rechtsträgers (im Urteilsfall: Sendelizenz) begründen kann.

  • Die Sendelizenz, die vorliegend durch die restriktiven gesetzlichen Regelungen in § 12 Abs. 4 LMedienG BW als höchstpersönliches Recht qualifiziert, kann weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich übertragen werden. Es mangelt demnach an der für die Annahme eines Wirtschaftsguts notwendigen Verkehrsfähigkeit.

I. Sachverhalt

[i]Korn, Sendelizenzen nach dem Landesmediengesetz Baden-Württemberg für den Betrieb eines lokalen privaten Fernsehsenders sind keine aktivierungsfähigen Wirtschaftsgüter, NWB 31/2022 S. 2178, NWB PAAAJ-18888 Im Urteilsfall lag eine doppelstöckige Personengesellschaftsstruktur vor, wobei sowohl die Klägerin als auch die mehrheitlich an ihr beteiligte Gesellschaft A GmbH & Co. KG jeweils in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG agieren. Die Klägerin als Untergesellschaft betreibt seit 2006 einen lokalen Fernsehsender, der über das regionale Kabelnetz und via Livestream im Internet empfangen werden kann.

Am beantragte die Klägerin bei der Landesanstalt für Kommunikation („LfK“) eine Zulassung als regionaler Fernsehsender und die Zuweisung einer Sendelizenz für die Region Y. Die Zulassung wird gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 LMedienG BW erteilt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des LMedienG BW für den Antragsteller persönlich erfüllt sind.

Im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine entsprechende Sendelizenz schloss die Klägerin im Jahr 2005 einen Beratungsvertrag mit G ab. G sollte im Rahmen des Bewerbungsverfahrens durch Lobby-Arbeit und durch Kooperationsgespräche das Verfahren unterstützen. Für seine Leistung stellte G im Streitjahr (2005) der Klägerin ein Honorar von insgesamt 23.210,30 € in Rechnung. Darüber hinaus wurde ein einmaliges Erfolgshonorar i. H. von 5.000 € im Jahr 2006 in Rechnung gestellt.

Die LfK entschied bereits im Jahr 2005, der Klägerin die beantragte Zulassung und folglich die Sendelizenz zu erteilen und publizierte diese Entscheidung durch entsprechende Pressemitteilung im Jahr 2005. Der Bescheid über die Zuteilung der Sendelizenz erfolgte jedoch erst am .

Daneben lag der mehrheitlich an der Klägerin beteiligten A-GmbH & Co. KG ein Kaufangebot über den Erwerb von zwei weiteren Gesellschaften (S-AG und T-GmbH & Co. KG) durch die Veräußerer D, O und D-GmbH vor. Sowohl die S-AG als auch die T-GmbH & Co. KG betrieben bereits lokale Fernsehsender. Mit diesem Angebot verknüpft bot der Veräußerer D ein Wettbewerbsverbot sowie Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten S. 862unmittelbar oder mittelbar über eine beherrschte Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft der A-GmbH & Co. KG angestrebte Erteilung einer Fernsehlizenz für das Sendegebiet Y an (potenzielles Sendegebiet der Klägerin). Beide Angebote erfolgten durch notarielle Urkunde vom . Die A-GmbH & Co. KG nahm beide Angebote am an.