Abschnitt 8: Schlussvorschriften
§ 24 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) 1§ 11 Absatz 1 und 2 tritt
am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Absatz 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat,
frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes.
2Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-25711