BEHG § 15

Abschnitt 5: Gemeinsame Vorschriften

§ 15 Prüfstellen

(1) 1Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 7 Absatz 1 sind berechtigt:

  1. die für die Tätigkeitsgruppen nach den Nummern 1a bis 2 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 334 vom , S. 94) akkreditierten Prüfstellen für Berichte über Brennstoffemissionen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich,

  2. die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung zugelassenen Umweltgutachter für Berichte über Brennstoffemissionen von Verantwortlichen in dem Bereich, für den die Umweltgutachter zugelassen sind, sowie

  3. weitere Prüfstellen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2.

2Die Prüfstelle nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.

(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weiteren sachverständigen Stellen oder Berufsgruppen die Berechtigung zur Prüfung von Emissionsberichten nach Absatz 1 zu erteilen. 2In der Rechtsverordnung kann diese Berechtigung von einer vorherigen Bekanntgabe durch die zuständige Behörde abhängig gemacht werden; in diesem Falle regelt die Verordnung auch Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassungsprüfung sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe von Prüfstellen.

Fundstelle(n):
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PAAAJ-25711