Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes [1]
1Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für den Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus Brennstoffen zu schaffen und für eine Bepreisung dieser Emissionen zu sorgen, soweit diese Emissionen nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind, um damit zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, einschließlich des langfristigen Ziels der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 , und zur Erreichung der Minderungsziele nach der EU-Klimaschutzverordnung sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz beizutragen. 2Zweck des nationalen Emissionshandelssystems ist die Bepreisung fossiler Treibhausgasemissionen.
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PAAAJ-25711
1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2006) mit Wirkung v. .