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BFH Urteil v. - IV R 47/78 BStBl 1981 II S. 795

Gesetze: EStG §§ 5, 6, 15 Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2

Zurechnung von Verlustanteilen beim Kommanditisten bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der KG und Ermittlung des Veräußerungsgewinns beim Ausscheidenden und der Anschaffungskosten beim Erwerber

Leitsatz

1. Wenn ein Kommanditist seinen Kommanditanteil während eines Wirtschaftsjahres oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres entgeltlich veräußert, so ist ihm sein vertraglicher Anteil an dem Verlust, den die KG vom Beginn des Wirtschaftsjahres bis zum Zeitpunkt der Veräußerung erlitten hat, grundsätzlich auch insoweit noch zuzurechnen, als dadurch ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, sofern der Erwerber das negative Kapitalkonto übernimmt.

2. Durch die Veräußerung erzielt der Kommanditist einen Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 EStG) in Höhe des vom Erwerber übernommenen negativen Kapitalkontos nach dem Stand im Zeitpunkt der Veräußerung zuzüglich eines etwaigen zusätzlichen Barentgelts und abzüglich etwaiger Veräußerungskosten.

3. Beim Erwerber des Kommanditanteils ist die Übernahme des negativen Kapitalkontos als Gegenleistung für den Anteil des ausgeschiedenen Kommanditisten an den stillen Reserven und/oder einem Geschäftswert im Gesellschaftsvermögen zu werten; der Erwerber hat einen Betrag in Höhe des übernommenen negativen Kapitalkontos und eines etwaigen zusätzlichen Barentgelts als Anschaffungskosten für die Anteile an den entsprechenden Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu aktivieren.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1981 II Seite 795
HAAAA-91673

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