Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat - 34 – G 1000 – 2/41

Grundsteuer

Bezug: BStBl 2013 I S. 734

Sehr geehrter Herr ...,

ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom bezüglich des Ansatzes der Flächen eines Schwimmbads bei der Ermittlung der Äquivalenzbeträge sowie der Gebäudeeigenschaft von Carports und offenen Lagerhallen. Dazu kann ich wie folgt Stellung nehmen.

Bei der Ermittlung des Äquivalenzbetrags für die Gebäudefläche eines Grundstücks, welche als Ferienwohnung zur kurzfristigen Beherbergung vermietet wird, ist die Nutzfläche entscheidend, Nr. 3.2.1.3 AEBayGrSt. Die Nutzfläche kann insbesondere nach der DIN 277 ermittelt werden.

Wird ein Grundstück dagegen zu Wohnzwecken eigengenutzt oder auf Dauer vermietet, ist als Gebäudefläche nicht die Nutzfläche, sondern die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung anzusetzen.

Die Grundfläche eines Schwimmbads wird in jedem Fall als Gebäudefläche berücksichtigt.

Zu der Frage was als Gebäude einzuordnen ist, kann der gleich lautende Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2013 I S. 734) herangezogen werden. Die räumliche Umschließung, die Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren soll, ist für die Gebäudeeigenschaft ein entscheidendes Kriterium. Ein nach mehreren Seiten offener Carport ist nach Nr. 3.2.2.1 AEBayGrSt nicht als Gebäude anzusehen. Bei einem Carport ist damit für die Ermittlung der Äquivalenzbeträge nur die Fläche des Grund und Bodens entscheidend.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Auskünften weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

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Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat v. - 34 – G 1000 – 2/41

Fundstelle(n):
KAAAJ-25649