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IWB Nr. 21 vom Seite 838

Ein Jahr Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise

Erste Erfahrungen aus der Betriebsprüfungspraxis

Niklas Färber und Sven Stuckmann

Das [i]BMF, Schreiben v. 14.7.2021 - IV B 5 - S 1341/19/10017 :001, NWB BAAAH-83917 BMF hat am die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise veröffentlicht. Die seit dem vom BMF zu einer Vielzahl von Verrechnungspreisthemen veröffentlichten Verwaltungsschreiben wurden dadurch ganz überwiegend aufgehoben. Seitens der Finanzverwaltung wurde die Auffassung vertreten, dass die neuen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise im Wesentlichen die Inhalte der alten BMF-Schreiben bündeln und mit keinen umfassenden inhaltlichen Neuerungen einhergehen. Zusätzlich würde damit eine Annäherung oder gar Angleichung an die OECD-Verrechnungspreisleitlinien herbeigeführt, die angepasst als Anlage 1 beigefügt sind. Jedoch stellen die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise in einigen Bereichen eine Verschärfung der bisherigen Finanzverwaltungsauffassung dar. Dies ist von Brisanz, weil sie auf alle offenen Fälle anwendbar sind, d. h. auch für Veranlagungszeiträume vor deren Veröffentlichung. Im Folgenden werden die Änderungen unter Berücksichtigung von Betriebsprüfungserfahrungen dargestellt und es wird aufgezeigt, wie der neuen Finanzverwaltungsauffassung begegnet werden kann.

Kernaussagen
  • In Betriebsprüfungen werden die neuen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise aktiv auf alle offenen Fälle angewendet. Mit einer „Nachsichtigkeit“ der Betriebsprüfung ist nicht zu rechnen.

  • Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise führen in allen Bereichen zu einem erhöhten Dokumentationsaufwand. Dies betrifft zum einen die Verrechnungspreisdokumentation. Zum anderen ist beispielsweise eine umfassendere Dokumentation im Bereich der Finanzierungsbeziehungen empfehlenswert, um eine Qualifikation als Fremdkapital sicherzustellen.

  • Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise übernehmen im Wesentlichen die OECD-Vorgaben. Bedauerlicherweise hat sich die Finanzverwaltung dazu entschieden, vereinzelt davon abzuweichen und beispielsweise den hypothetischen Fremdvergleich zur grds. primär anzuwendende Verrechnungspreismethode im Zusammenhang mit immateriellen Werten zu erklären.S. 839