Ein Abschlag wegen der Verpflichtung, ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden nach Ablauf der Miet- und Pachtzeit abzubrechen, ist nur bei eindeutiger vertraglicher Abbruchverpflichtung möglich
Leitsatz
Die Gewährung eines Abschlags wegen der Verpflichtung, ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden nach Ablauf der Miet- und Pachtzeit abzubrechen, setzt voraus, daß eine vertragliche Abbruchverpflichtung eindeutig und unbedingt besteht. Hierfür ist nicht erforderlich, daß die Abbruchverpflichtung in dem Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Lassen jedoch die vertraglichen Vereinbarungen Zweifel an dem Bestehen einer solchen Verpflichtung aufkommen, scheidet die Gewährung des Abschlags aus.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 764 GAAAA-91669
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