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Befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas und Fernwärme
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3154Durch Art. 1 des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz v. (BGBl 2022 I S. 1743) sind dem § 28 UStG (Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften) neue Absätze 5 und 6 angefügt worden. Nach dem neuen § 28 Abs. 5 UStG ist § 12 Abs. 2 UStG als Vorschrift für den ermäßigten Steuersatz vom bis mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuerermäßigung auch für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz gilt. Nach § 28 Abs. 6 UStG gilt dies für den gleichen Zeitraum auch für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz.
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Wie kam es zur Absenkung des Steuersatzes für Erdgas und Fernwärme?
[i]Befristete Steuersatzsenkung trotz Verzicht auf GasumlageDie Steuersatzsenkung war ursprünglich als Kompensation für die Belastung der sog. Gasumlage mit Umsatzsteuer zum allgemeinen Steuersatz von 19 % gedacht. Auf diese Gasumlage hat die Bundesregierung nach vielfältiger Kritik schließlich verzichtet. Obwohl damit der eigentliche Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf Gaslieferungen entfallen war, hielt die Bundesregierung an der temporären Umsatzsteuerermäßigung für Gas in der Zeit vom bis fest.