Zuständigkeit für Entscheidungen über Antrag auf Akteneinsicht
Leitsatz
1. NV: Der Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 78 FGO besteht nur während eines noch anhängigen finanzgerichtlichen Streitverfahrens. Entscheidungen hierüber hat im Regelfall der Senat zu treffen (Anschluss an , BFHE 272, 345, BStBl II 2021, 915, Rz 12 f.).
2. NV: Für die Entscheidung über einen Akteneinsichtsantrag nach Verfahrensabschluss ist grundsätzlich nicht der Spruchkörper, sondern die Gerichtsverwaltung zuständig. Es handelt sich um einen Justizverwaltungsakt, für dessen rechtliche Überprüfung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (Anschluss an , BFH/NV 2016, 936, Rz 9 ff.).
Gesetze: FGO §§ 5 Abs. 3, 78 Abs. 1, Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1, 92 Abs. 2; ZPO § 299 Abs. 2; IFG NRW §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 und 2;
Instanzenzug:
Gründe
I.
1 Das Finanzgericht (FG) führte am im Klageverfahren (.) eine mündliche Verhandlung durch. Zu dessen Vorbereitung hatte es an die Beteiligten einen sog. Sachbericht übersandt. In der Verhandlung wies der Prozessbevollmächtigte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) darauf hin, der für das Klageverfahren zuständige Berichterstatter (B) habe telefonisch mitgeteilt, den Sachbericht noch ergänzt zu haben. B trug die Ergänzung sodann mündlich vor. Die Beteiligten erzielten in der mündlichen Verhandlung eine tatsächliche Verständigung über den Besteuerungssachverhalt und erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
2 Mit Schreiben vom beantragten die Kläger die Ergänzung des Sachberichts zu übersenden. Sie hätten hieran ein berechtigtes Interesse, da ihnen nur die Erstfassung des Berichts vorliege. Gleiches gelte für ihren derzeitigen Steuerberater und ebenso für ihren Rechtsvertreter, der mit der Führung eines Schadensersatzprozesses gegen den früheren Steuerberater beauftragt sei. Darüber hinaus bestehe für ihren Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die Vollständigkeit der Akte und die wissenschaftliche Aufarbeitung des finanzgerichtlichen Verfahrens ein berechtigtes Interesse an der Übersendung des ergänzten Sachberichts.
3 Diesen Antrag lehnte B mit Schreiben vom unter Hinweis auf den Abschluss des Klageverfahrens ab. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom „Rechtsmittel“ ein. Wegen des Grundsatzes der Aktenvollständigkeit und -wahrheit hätten sie Anspruch auf den vollständigen —ergänzten— Sachbericht. Zudem ergebe sich ihr Anspruch aus den Informationsfreiheitsgesetzen (IFG) des Bundes sowie des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW).
4 Das FG legte die Eingabe der Kläger als Beschwerde aus. Am beschlossen die drei Berufsrichter des für das Klageverfahren (.) zuständig gewesenen FG-Senats der Beschwerde nicht abzuhelfen.
5 Die Kläger beantragen sinngemäß,
die unter dem ergangene Entscheidung des B aufzuheben und den ergänzten Sachbericht im abgeschlossenen Klageverfahren (.) zu übersenden.
6 Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) hat keinen Antrag gestellt.
II.
7 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
8 1. Der Senat legt das Beschwerdebegehren der Kläger dahingehend aus, dass der von B im Vorfeld der mündlichen Verhandlung ergänzte Sachbericht zur Gerichtsakte (.) zu nehmen und sodann Einsicht in die entsprechend vervollständigte Akte zu gewähren sei. Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Kläger, die für ihr Begehren allerdings keine konkreten Rechtsnormen anführen, auf das Gebot einer Aktenvollständigkeit und -wahrheit berufen, also davon ausgehen, dass der ergänzte Sachbericht Bestandteil der Gerichtsakte sein muss.
9 Die so ausgelegte Beschwerde ist zwar statthaft (dazu unten 2.), allerdings unbegründet (unten 3.).
10 2. Die Beschwerde ist statthaft.
11 a) Nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann sich ein Betroffener unter dort genannten weiteren Voraussetzungen u.a. gegen die Entscheidungen des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, mit der Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) wenden.
12 b) Eine solche Entscheidung ist im Streitfall gegeben.
13 B hat am in seiner Eigenschaft als Berichterstatter des Klageverfahrens (.) den Antrag der Kläger, den von ihm ergänzten Sachbericht zur Verfügung zu stellen, abgelehnt.
14 Eine prozessleitende Verfügung, die das Beschwerderecht nach § 128 Abs. 2 FGO ausschlösse, liegt schon deshalb nicht vor, da das Klageverfahren bereits abgeschlossen war und es sich deshalb nicht mehr um eine Entscheidung handeln konnte, die unmittelbar den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens selbst betraf (vgl. hierzu , BFHE 137, 224, BStBl II 1983, 230, sowie Rüsken in Gosch, FGO § 128 Rz 52).
15 3. Die Beschwerde ist unbegründet. Für die Kläger besteht kein im finanzgerichtlichen Verfahren verfolgbarer Anspruch auf Einsichtnahme bzw. Überlassung des ergänzten Sachberichts.
16 a) Die angegriffene Entscheidung vom beruht auf § 78 FGO (dazu unten aa). Die Entscheidung ist zwar verfahrensfehlerhaft ergangen (unten bb). Dies allein rechtfertigt aber nicht deren Aufhebung (unten cc).
17 aa) Bei verständiger Würdigung des Inhalts der angegriffenen Entscheidung findet sich deren Rechtsgrundlage in § 78 FGO.
18 (1) Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen; sie können sich nach Satz 2 der Vorschrift auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Werden die Prozessakten —wie vorliegend— elektronisch geführt, bestimmt Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift, dass Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt wird.
19 (2) Zwar benennt die angegriffene Entscheidung weder die Norm des § 78 FGO, noch führt sie ausdrücklich den Begriff der „Akteneinsicht“ an. Allerdings geht der Senat —wie bereits oben angeführt— von einem zumindest konkludent gestellten Antrag auf Akteneinsicht aus, über den B auch entschieden hat, in dem er das Begehren ablehnte und dies damit begründete, dass das Klageverfahren bereits abgeschlossen sei.
20 bb) Die so verstandene Entscheidung enthält insoweit einen Verfahrensfehler, als B in seiner Eigenschaft als Berichterstatter nicht dafür zuständig war, über die Ablehnung von auf § 78 FGO gestützten Akteneinsichtsanträgen zu befinden.
21 (1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ablehnung der beantragten Akteneinsicht ist —bis auf die seit dem eingeführte Regelung des § 78 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 und Satz 6 FGO in Bezug auf die elektronisch geführte Prozessakte— gesetzlich nicht geregelt. Entscheidungen über die Akteneinsicht können danach —soweit nicht am FG gemäß § 6 FGO der Einzelrichter oder bei der elektronischen Akteneinsicht der Vorsitzende nach § 78 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 FGO oder der Berichterstatter nach Satz 6 der Vorschrift zuständig ist— nach § 5 Abs. 3 FGO nur von dem Senat getroffen werden. An der Entscheidung über die Ablehnung der Akteneinsicht wirken danach gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO drei Berufsrichter mit (vgl. hierzu ausführlich , BFHE 272, 345, BStBl II 2021, 915, Rz 12 f.).
22 (2) Da im Streitfall die besondere Zuständigkeitsregel in § 78 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 und Satz 6 FGO nicht einschlägig war, wäre es der aus drei Berufsrichtern bestehende Senat gewesen, der über eine mit der Regelung in § 78 FGO begründete Ablehnung des Akteneinsichtsantrags hätte befinden müssen. Dieser Zuständigkeitsmangel wird nicht dadurch behoben, dass das FG am mit drei Berufsrichtern die Nichtabhilfe der Beschwerde der Kläger beschlossen hat. Denn derartige Beschlüsse rechnen nicht zu den Entscheidungen i.S. von § 128 Abs. 1 FGO, da sie keine neue und selbständige Beschwer vermitteln (, BFHE 113, 94, BStBl II 1974, 716).
23 cc) Der vorgenannte Verfahrensfehler war aber nicht entscheidungserheblich, sodass eine Aufhebung der angegriffenen Entscheidung aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Denn die Voraussetzungen des § 78 FGO liegen nicht vor.
24 Die Vorschrift gewährt den Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht nur im Rahmen eines anhängigen —noch nicht abgeschlossenen— Streitverfahrens, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich von den dem Gericht vorliegenden Entscheidungsgrundlagen Kenntnis zu verschaffen und aufgrund dieser Kenntnis zu ihnen in Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen (, BFH/NV 2016, 936, Rz 8; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 78 Rz 6).
25 Im Streitfall war das Klageverfahren —worauf B in der angegriffenen Entscheidung zu Recht hingewiesen hat— durch die in der mündlichen Verhandlung am von den Klägern und dem FA übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen bereits abgeschlossen. Der Gehörsanspruch der Kläger war somit nicht mehr betroffen.
26 b) Ein Anspruch auf Einsicht und Überlassung des ergänzten Sachberichts ergibt sich auch nicht aus anderen Normen der FGO.
27 Insbesondere lässt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 92 Abs. 2 FGO ableiten. Hiernach werden der Vorsitzende oder der Berichterstatter —nur— verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung den wesentlichen Akteninhalt vorzutragen. Ein Einsichtsrecht in das Manuskript des Sachvortrags ergibt sich aus dieser Pflicht nicht (, BFH/NV 2010, 1837, Rz 18; Brandis in Tipke/Kruse, § 92 FGO Rz 6; Wendl in Gosch, FGO § 92 Rz 52; Gräber/Herbert, a.a.O., § 92 Rz 6).
28 Nichts anderes gilt, wenn —wie im Streitfall— das FG den Beteiligten im Vorfeld der mündlichen Verhandlung freiwillig einen vorläufigen Sachbericht übersandt hat. Spätere Modifikationen eines solchen Berichts können, müssen aber den Beteiligten nicht zur Verfügung gestellt werden.
29 c) Soweit die Kläger ihren Anspruch auf Vorschriften des IFG sowohl des Bundes als auch des Landes NRW stützen, bleibt auch dies —unbeschadet der Frage des hierfür eröffneten Rechtswegs— im vorliegenden Verfahren ohne Erfolg.
30 aa) Ein Anspruch auf Einsichtnahme bzw. Überlassung des ergänzten Sachberichts gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG scheidet von vornherein aus, da er sich nicht gegen eine Behörde des Bundes richtet.
31 bb) Ein dementsprechender Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ist ebenfalls ausgeschlossen.
32 Hiernach hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Unbeschadet des in § 4 Abs. 2 IFG NRW geregelten Vorrangs besonderer Rechtsvorschriften über die Gewährung von Akteneinsicht sind Gerichte —hier ein FG im Land NRW— nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nur insoweit vom Anwendungsbereich jenes Gesetzes betroffen, als sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Für die angefochtene Entscheidung des B kommt dies nicht in Betracht.
33 4. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die Eingabe der Kläger vom auch als Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht nach Abschluss des Klageverfahrens anzusehen sein dürfte.
34 a) Ein hierauf gerichteter Anspruch ergibt sich aus § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 299 Abs. 2 der Zivilprozessordnung —ZPO— (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 936, Rz 9 ff.). Zuständig für die Entscheidung ist der „Vorstand des Gerichts“, hier also der Präsident des FG. Zwar kann der Präsident die Entscheidung per Dienstanweisung auf denjenigen Spruchkörper delegieren, der die abschließende Entscheidung in dem zugrundeliegenden finanzgerichtlichen Verfahren getroffen hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 936, Rz 10; Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 78 Rz 28). Hiervon hat der Präsident des FG Köln aber keinen Gebrauch macht, sondern die Entscheidung über die „Einsichtnahme in Akten abgeschlossener Verfahren“ der Gerichtsverwaltung zugeordnet (vgl. lfd. Nr. 6 des Zuständigkeitskatalogs für das Dezernat 3, Geschäftsverteilungsplan für 2021 „Verwaltung und Geschäftsstelle“, abrufbar unter https://www.fg-koeln.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php).
35 b) Für den erkennenden Senat ist nicht ersichtlich, dass über diesen Antrag durch die Gerichtsverwaltung des FG bereits entschieden worden ist. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine —etwaige— Ablehnung jenes Antrags keine nach § 128 Abs. 1 FGO beschwerdefähige Entscheidung, sondern einen Justizverwaltungsakt darstellt, bei dessen Anfechtung der öffentlich-rechtliche Rechtsweg nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung zu beschreiten wäre (BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 936, Rz 11 ff.).
36 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.280922.XB144.21.0
Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 28 Nr. 1
BFH/NV 2023 S. 28 Nr. 1
VAAAJ-25534