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Niedersächsisches FG | Ersatzerbschaftsteuerpflicht einer ausländischen Familienstiftung mit Geschäftsleitung im Inland
Auch eine nur im Ausland rechtsfähige Familienstiftung unterliegt der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn sie ihre Geschäftsleitung im Inland hat.
Im Streit war, ob eine Familienstiftung mit Sitz in der Schweiz und Geschäftsleitung in Deutschland der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt. Die Klägerin wurde 1959 in der Schweiz als Familienstiftung im Sinne des schweizerischen ZGB errichtet. Ihr Zweck ist die Bestreitung von Kosten der Erziehung, Ausstattung, Unterstützung oder ähnlicher Bedürfnisse von Abkömmlingen der Stifterin. Vertreten wird sie durch Mitglieder des Stiftungsrates, die seit Gründung der Stiftung in Deutschland ansässig sind. Die [i]Zyklische Besteuerung alle 30 Jahre soll nach dem Gesetzeszweck auch in diesen Fällen gelten Klägerin war der Ansicht, dass sie als in Deutschland nicht rechtsfähige Stiftung nicht der Ersatzerbscha...