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BFH | Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Die Klägerin war die Verwaltungsgesellschaft eines Investmentfonds mit Sitz in Luxemburg ohne feste Niederlassung in Deutschland. Den Mitarbeitern P und F, die beide in Deutschland ihren Wohnsitz hatten, stellte sie je ein Fahrzeug zur Verfügung, das beide auch für private Zwecke nutzen durften. Im Fall des P erfolgte die Überlassung gegen eine Eigenbeteiligung, die von der Klägerin aber wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht eingefordert wurde. Vom Gehalt des F behielt die Klägerin für die Überlassung die Differenz zwischen den Leasingraten und dem im Anstellungsvertrag vorgesehenen Fahrzeugbudget ein. Zudem bestand eine gesonderte Dienstwagenvereinbarung. In Luxemburg unterlag die Überlassung der beiden Fahrzeuge nicht der Mehrwertsteuer, es kam dort auch zu keinem Vo...