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Keine Nutzung der verrechenbaren Verluste i. S. des § 15a EStG bei einem Formwechsel einer KG in eine GmbH
Dem Hessischen FG lag ein Fall über das Zusammenspiel zwischen der Verlustnutzung nach § 15a EStG und den Grenzen des umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolgeprinzips vor (, NWB ZAAAI-60707). Wenngleich der Sachverhalt zur Zeit des „alten“ Umwandlungssteuerrechts spielte, ist es möglich, vorläufige Rückschlüsse auf das neue Umwandlungssteuerrecht zu ziehen – vorläufig aufgrund des anhängigen Revisionsverfahrens.
Sachverhalt
Der Kläger war als Kommanditist an einer GmbH & Co. KG beteiligt, aus dem ihm verrechenbare Verluste i. S. des § 15a EStG zugerechnet worden waren. 2001 wurde die KG in eine GmbH formgewechselt. Der Kläger erhielt im Gegenzug Anteile an der GmbH.
Steuerlich handelte es sich um eine Einbringung i. S. des § 20 UmwStG 1995, bei der die GmbH das Vermögen der KG zu Buchwerten übernahm und die neuen Anteile an der GmbH deshalb einbringungsgeboren i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 waren.
2017 veräußerte der Kläger die GmbH-Anteile und begehrte den Abzug der zuvor nicht genutzten verrechenbaren Verluste vom Veräußerungsgewinn. Dies lehnte die Finanzverwaltung ab.
Das Hessische FG schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung an und verneinte eine Verrechnun...