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Keine Nutzung der verrechenbaren Verluste i. S. des § 15a EStG bei einem Formwechsel einer KG in eine GmbH
Zum Urteil des Hessischen
Dem Hessischen FG lag ein Fall über das Zusammenspiel zwischen der Verlustnutzung nach § 15a EStG und den Grenzen des umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolgeprinzips vor. Wenngleich der Sachverhalt zur Zeit des „alten“ Umwandlungssteuerrechts spielte, ist es möglich, vorläufige Rückschlüsse auf das neue Umwandlungssteuerrecht zu ziehen – vorläufig aufgrund des anhängigen Revisionsverfahrens.
Wird eine KG nach der Rechtslage vor dem SEStEG zum steuerrechtlichen Buchwert in eine GmbH formgewechselt, mindern nach Ansicht des Hessischen FG die am steuerlichen Übertragungsstichtag nach § 15a EStG festgestellten verrechenbaren Verluste des Kommanditisten nach § 15a EStG seinen Gewinn aus der späteren Veräußerung der einbringungsgeborenen GmbH-Anteile nicht.
Das Urteil erging zum „alten“ Umwandlungssteuerrecht.
Es lassen sich dennoch vorläufige Rückschlüsse auf das geltende Umwandlungssteuerrecht ziehen.