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Ermäßigter USt-Satz in der Gastronomie verlängert und Durchschnittssatz für Pauschallandwirte abgesenkt
Änderungen durch das 8. VStÄndG
[i]Rondorf, NWB 25/2020 S. 1838Als steuerliche Entlastungsmaßnahme für die Gastronomie hatte der Gesetzgeber durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl 2020 I S. 1385) auf vom bis zum ausgeführte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, soweit es sich um die Abgabe von Speisen handelt, die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zugestanden (vgl. im Einzelnen Rondorf, ). Weil die Gastronomen aufgrund der Schließung ihrer Betriebe beim zweiten Lockdown ab November 2020 bis zum Frühjahr 2021 gar keine oder nur geringe Umsätze erzielen konnten und damit die Steuerermäßigung weitgehend ins Leere lief, wurde die Maßnahme durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl 2021 I S. 330) zunächst bis zum verlängert (vgl. im Einzelnen Rondorf, ). [i]8. VStÄndG, BGBl 2022 I S. 1838Rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist wird die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz – 8. VStÄndG, BGBl 2022 I S. 1838) nochmals um ein Jahr bis zum verlängert. Außerdem hat der Gesetzgeber in diesem Gesetz den Durchschnittssatz für sog. Pauschallandwirte i. S. des § 24 UStG mit Wirkung vom von bisher 9,5 % auf 9 % abgesenkt.
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I. Verlängerung der Steuerermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
1. Entwicklung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG
[i]Gastronomie soll weiterhin entlastet werdenDurch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz v. (BGBl 2020 I S. 1385) ist § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG neu eingeführt worden. Danach war zunächst auf nach dem und vor dem erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz v. (BGBl 2021 I S. 330) wurde die umsatzsteuerliche Hilfsmaßnahme für die Gastronomie durch Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG erstmals bis verlängert. Ohne weiteres Einschreiten des Gesetzgebers wäre ab dem wieder der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf derartige Gastronomieumsätze anzuwenden gewesen. Da sich viele Gastronomiebetriebe noch immer nicht von den Betriebsschließungen und Einschränkungen aufgrund der Corona-Krise erholt haben und die Branche nunmehr zusätzlich mit erheblichen Mehrkosten insbesondere für Energie belastet wird, bestand in der sog. Ampelkoalition aus SPD, Bündnis 90/die Grünen und FDP Einvernehmen, die Maßnahme nochmals um ein Jahr zu verlängern. Aufgrund der Verlängerung brauchen die Betriebe die erforderS. 3087lichen Umstellungen der Kassensysteme und die Anpassung der Abrechnungssoftware nicht schon zum Jahresende 2022, sondern erst zum vorzunehmen.
2. Gesetzgebungsverfahren
[i]Einbringung in ein laufendes GesetzgebungsverfahrenDamit die Gastronomiebetriebe frühzeitig Kenntnis über den ab anzuwendenden Umsatzsteuersatz für die Speisenabgabe erlangen, hat die Bundesregierung mit dem Achten Verbrauchsteueränderungsgesetz ein kurz vor Abschluss stehendes Gesetzgebungsverfahren gesucht und gefunden. Art. 12 des Regierungsentwurfs dieses Gesetzes enthielt bereits eine Änderung des UStG, nämlich eine Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG (Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger beim Handel mit bestimmten Emissionszertifikaten, BT-Drucks. 20/2247). Dieser Artikel wurde im Rahmen der Beratungen des BT-Finanzausschusses um eine Verlängerung der Geltungsdauer des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen erweitert. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am in der vom BT-Finanzausschuss insoweit erweiterten Fassung beschlossen ( BT-Drucks. 20/3590, BR-Drucks. 464/22). Der Bundesrat hat dem Gesetz am zugestimmt. Die Verlängerung der Geltungsdauer in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ergibt sich somit aus Art. 12 Nr. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen v. (BGBl 2022 I S. 1838).
3. Unionsrechtliche Grundlagen
[i]Vereinbarkeit mit bisherigem und neuem UnionsrechtSowohl die Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum als auch die beiden Verlängerungen der Geltungsdauer entsprechen dem Unionsrecht (Art. 98 Abs. 2 i. V. mit Anhang III Nr. 12a MwStSystRL). Hieran hat sich durch die Neuregelung des Unionsrechts in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze durch die Richtlinie (EU) des Rates v. (ABl EU 2022 Nr. L 107 S. 1) nichts geändert, weil Anhang III Nr. 12a der MwStSystRL unverändert beibehalten worden ist. Unionsrechtlich zulässig wäre es danach auch, auf die Getränkeabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden.