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PiR Nr. 11 vom Seite 320

Segmentberichterstattung nach IFRS 8 und DRS 28

Prof. Dr. Hanno Kirsch

I. Anwendungsbereich

In Deutschland ist die Segmentberichterstattung (SegB) allein für den Konzernabschluss (KA) von Mutterunternehmen (MU) verpflichtend, die nach § 315e Abs. 1 oder Abs. 2 HGB zur Aufstellung eines IFRS-KA verpflichtet sind und zugleich die Voraussetzungen nach IFRS 8.2(b) erfüllen (d. h. Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente werden an einem öffentlichen Markt entweder gehandelt oder das MU hat seinen KA der zuständigen Wertpapieraufsicht zwecks Emission beliebiger Finanzinstrumente an einem öffentlichen Markt eingereicht). In diesem Falle ist zur SegB allein IFRS 8 anzuwenden.

Sofern ein MU mit Sitz im Inland nicht zur Anwendung der IFRS auf den KA verpflichtet ist und auch nicht freiwillig einen IFRS-KA aufstellt (§ 315e Abs. 3 HGB), kann der KA um eine SegB erweitert werden (§ 297 Abs. 1 Satz 1 HGB). Bei Entscheidung für eine entsprechende Erweiterung ist DRS 28 anzuwenden. Analoges gilt, wenn eine nicht zur Aufstellung eines KA verpflichtete kapitalmarktorientierte ihren Jahresabschluss um eine SegB erweitert (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB).

II. Segmentberichterstattung nach IFRS 8

1. Bildung der Geschäftssegmente

IFRS 8.5 definiert ein Geschäftssegment (im Folgenden Segment) als einen Unternehmensbestandteil,

  • der Geschäftstätigkeiten betreibt, mi...

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