Rechnung bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Checkliste
Nach § 14a Abs. 5 UStG ist der leistende Unternehmer zur Ausstellung von Rechnungen auch in den Fällen verpflichtet, in denen nicht er, sondern im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens der Leistungsempfänger (§ 13b Abs. 2 UStG) Steuerschuldner ist. Die Rechnung muss neben den allgemeinen Angaben auch einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten.
Nach dem Gesetzestext muss in der entsprechenden Rechnung ausdrücklich der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten sein. Alternativ kommen andere Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen für diesen Begriff verwendet werden ( NWB PAAAE-47671, BStBl 2013 I S. 1305, unter Hinweis auf Art. 226 Nr. 11a MwStSystRL).
In den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist zwingend eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer zu erteilen.
Auf das in Rechnung gestellte Entgelt (also den Nettobetrag) hat der Leistungsempfänger den zutreffenden Steuersatz anzuwenden und die auf ihn übertragene Steuerschuld zu ermitteln. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ist dieser Betrag dann – unter den weiter gehenden Voraussetzungen des § 15 UStG – ganz oder teilweise als Vorsteuer abzugsfähig.
Hinweis: Mit der Checkliste, abrufbar unter NWB UAAAF-84517, kann in der Buchführung schnell geprüft werden, ob eine Rechnung alle erforderlichen Merkmale aufweist, damit die Umkehr der Steuerschuldnerschaft wirksam werden kann.
Mehr zum Thema Reverse-Charge-Verfahren und weiterführende Informationen erhalten Sie im Grundlagenbeitrag von Scholz/Nattkämper, abrufbar unter NWB YAAAE-26319.
Darüber hinaus kommen ggf. weitere Muster in Betracht:
Mandanten-Merkblatt: Rechnung – Das muss drinstehen, NWB ZAAAE-39799;
Mandanten-Merkblatt: Rechnung – Das muss drinstehen (für Handwerker), NWB SAAAE-39800;
Mandanten-Merkblatt: Rechnung und Vorsteuerabzug, NWB VAAAD-55451.
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen: Nachweisführung für USt 1 TG-Bescheinigung, Übersicht, NWB DAAAE-82184.
Fundstelle(n):
StuB 21/2022 Seite 3
CAAAJ-25066