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GmbH | Löschung erst bei Beendigung der Liquidation
Eine Liquidation ist beendet und eine Eintragung in das Handelsregister gerechtfertigt (vgl. § 74 GmbHG), wenn keine Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind. Zur Abwicklung gehört auch, dass die Gesellschaft durch eine Bekanntmachung die Auflösung der Gesellschaft publik macht und zugleich die Gläubiger der Gesellschaft auffordert, sich bei ihr zu melden (§ 65 Abs. 2, § 73 Abs. 1 GmbHG).
Eine Löschung der GmbH kommt ohne Gläubigeraufruf und vor Ablauf eines Sperrjahrs (§ 73 GmbHG) grds. nicht in Betracht. Von diesem Grundsatz soll ausnahmsweise abgewichen werden können, wenn kein verteilungsfähiges Vermögen der Gesellschaft mehr vorhanden ist und auch sonst keine weiteren Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind. Da im Streitfall der Gläubigeraufruf unterblieben war, kam eine Löschung nicht in Betracht, da nach A...