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Aktuelle Entwicklungen zur Steuerbefreiung des Familienheims
Eine Bestandsaufnahme
Die Steuerbefreiung für das „Familienheim“ ist für die Praxis – vor allem aufgrund der hohen Immobilienwerte – von besonderer Bedeutung. Dabei ermöglicht die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG eine steuerfreie Übertragung zu Lebzeiten, die steuerfrei nur unter Eheleuten/eingetragenen Ehepartnern möglich ist, und für Übertragungen von Todes wegen, die auch auf Kinder i. S. der Steuerklasse I Nr. 2 oder Kinder verstorbener Kinder i. S. der Steuerklasse I Nr. 2 möglich ist, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei sieht die Regelung für letztere Übertragungen eine zehnjährige Nachbehaltens- und Verwendungsfrist vor, wobei ein Verstoß gegen diese zu einer vollständigen Nachversteuerung des Erwerbs führt. Eine Abschmelzregelung oder eine Reinvestitionsfrist enthält § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG nicht. In der Praxis führt die Steuerbefreiung für das Familienheim trotz zahlreicher Urteile, die zur Anwendung dieser Regelung bereits vorliegen, zu zahlreichen Anwendungsfragen. Zudem wäre eine gesetzliche Anpassung der Regelung an die Bedürfnisse der Erwerber wünschenswert.
Die Steuerbefreiung für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG) ist für die Praxis von besonderer Bedeutung. Sie kommt stets nur für das einzige Familienheim...