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Umsatzsteuer- vs. Erstattungspflicht bei coronabedingten Leistungsstörungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite ▪▪▪Der coronabedingte Lockdown hat in den verschiedensten Bereichen zu Leistungsstörungen geführt, mit denen sich zwischenzeitlich sowohl die Zivil- als auch die Finanzgerichte zu beschäftigen haben. Im Kern geht es bei diesen gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Frage, ob das Ausbleiben einer vertraglich vereinbarten Leistung einen Erstattungsanspruch des Kunden auslöst bzw. ob ein fehlender Leistungsaustausch die Umsatzsteuerpflicht des (vermeintlichen) Leistungserbringers aufhebt.
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Zivilrechtliche Sicht
[i]Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge auch bei angebotenen ErsatzleistungenIn zivilrechtlicher Hinsicht hat der ( NWB XAAAI-62144) entschieden, dass die coronabedingte Schließung eines Fitnessstudios den Betreiber auch bei angebotenen Ersatzleistungen verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag an das Mitglied zu erstatten. Dass der Betreiber die Schließung nicht zu verantworten hatte, ist insoweit nicht maßgeblich. Auch wenn vom Lockdown betroffene Dienstleister verschiedene staatliche Corona-Hilfen beanspruchen konnten, wird das Urteil die Betroffenen erheblich belasten, wenn Kunden ihre Beiträge mit Verweis auf das BGH-Urteil zurückfordern.