Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beitragsberechnung im Übergangsbereich ab dem 1. Oktober 2022
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3048Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. (BGBl 2022 I S. 969) wurden auch die Regeln für die besondere Beitragsberechnung im Übergangsbereich (frühere Bezeichnung: Gleitzone) verändert. Das von den Spitzenorganisationen neu gefasste Rundschreiben „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem “, NWB DAAAJ-21655, v. erläutert die neuen Regeln im Detail.
.
Neue Entgeltspanne
[i]Ausweitung des begünstigten PersonenkreisesEin Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) liegt ab dem vor, wenn das Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung regelmäßig in einer Entgeltspanne von 520,01–1.600 € im Monat liegt. Bis zum umfasste der Übergangsbereich eine Entgeltspanne von 450,01–1.300 €/mtl.
Neue Berechnungsformel
[i]Belastungssprung entfälltDie Formel zur Entlastung der Beschäftigten im Übergangsbereich wird ab dem so geändert, dass der Belastungssprung im Beitragsrecht beim Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entfällt. Zudem wurde die ...