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Die Produktionsverlagerung in der Betriebsprüfung
Außenprüfung bei grenzüberschreitenden Fällen - Fall 2
Mit diesem Beitrag wird die Reihe von Fallstudien zu wichtigen Schwerpunkten der Außenprüfung bei Verrechnungspreisthemen fortgesetzt. Auch dieser Fall betrifft Auseinandersetzungen im Bereich der Produktion. Konkret liegt diesem zweiten Fall eine Produktionsverlagerung zugrunde, die aus Sicht der Betriebsprüfung als Funktionsverlagerung steuerpflichtig sein soll und die Schätzung eines Mehrergebnisses ermöglicht. Tatsächlich liegt jedoch im Besprechungsfall weder eine steuerpflichtige Funktionsverlagerung vor (jedenfalls nach altem Recht) noch ist die vorgenommene Schätzung mit der angegebenen Begründung zulässig. Auch beim Lösungsvorschlag dieser Fallstudie kommt verfahrensrechtlichen Fragestellungen (Mitwirkung und Beweislast) eine hohe Bedeutung zu.
Die Anwendung der Vorgaben zur Wertermittlung für Funktionsverlagerungen in Schätzungsfällen gemäß Beispiel 2 in der Anlage zu den Verwaltungsgrundsätzen Funktionsverlagerung stellt bereits im Grundfall eine Strafschätzung nach § 162 Abs. 3 AO dar.
Die Zulässigkeit einer Strafschätzung nach § 162 Abs. 3 AO muss mit einem Verstoß gegen die Dokumentationspflicht nach § 90 Abs. 3 AO begründet werden. Ein Verstoß nach § 162 Abs. 2 AO lässt die Anwendung der Vorgaben der Finanzverwaltung zur Wertermittlung in Schätzungsfällen nicht zu.
Das Vorliegen einer Funktionsverlagerung erfordert jedenfalls vor Änderung der Tatbestandsvoraussetzungen durch Einführung des § 1 Abs. 3b AStG zwingend die Übertragung oder Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter.