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Verfahren | Per Fax von einem Rechtsanwalt gestellter Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO
Ein Rechtsanwalt ist seit dem auch dann gem. § 52d Satz 1 FGO verpflichtet, einen Antrag auf finanzgerichtliche Aussetzung der Vollziehung als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn er zusätzlich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen ist.
Ein von ihm per Fax beim Finanzgericht gestellter Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO ist unzulässig. Der Ansicht, dass bei einer Mehrfachzulassung ein Bevollmächtigter als Rechtsanwalt zwar unter die Nutzungspflicht nach § 52d Satz 1 FGO, er aber „in Eigenschaft als Steuerberater“ erst ab 2023 unter die aktive Nutzungspflicht falle, folgt das Gericht nicht.