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Einkommensteuer | Prozesskostenabzugsverbot im Falle von Kosten Dritter
Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind auch die Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, die für die Führung eines Rechtsstreits – hier eines Strafverfahrens – eines Dritten (bspw. eines Angehörigen) aufgewendet worden sind (Bezug: § 33 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Stpfl. Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i. d. F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) trat mit Wirkung vom in Kraft (BGBl 2013 I S. 1809) und ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG). Der Begriff des Rechtsstreits ...BStBl 2017 II S. 988