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BFH 08.06.2022 VI R 45/20, StuB 20/2022 S. 795

Einkommensteuer | Anrechnung eigener Einkünfte der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen gem. § 33a Abs. 1 EStG

(1) Anrechenbare Einkünfte i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 2 EStG. (2) Negative Einkünfte der unterhaltenen Person mindern die gem. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren Ausbildungshilfen hier BAföG-Zuschüsse nicht (Bezug: § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3, § 33a Abs. 1 Satz 1, § 33a Abs. 1 Satz 2, § 33a Abs. 1 Satz 4, § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG; § 11 Abs. 1 BAföG).

Praxishinweise

Erwachsen einem Stpfl. Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Stpfl. oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird gem. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu (aktuell) 9.984 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so ver...