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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 4 KR 3763/20

Gesetze: SGB V § 8 Abs. 1; SGB X § 37 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 44

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Rücknahme einer Befreiungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 SGB V betrifft allein subjektive Rechte des versicherten Arbeitnehmers. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitsgeber durch einen solchen Rücknahmebescheid nicht in eigenen Rechten verletzt ist und eine materielle Beschwer nicht besteht.

2. Bloße aus der Rücknahmeentscheidung resultierende, mit Kosten verbundene Folgewirkungen (im Sinne eines Reflexes) reichen in derartigen Fällen für die Annahme einer materiellen Beschwer nicht aus.

Fundstelle(n):
JAAAJ-24206

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