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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 29 | Erbschaftsteuer: Kein höherer Freibetrag für Erbschaft von Großeltern bei Erbverzicht der Eltern

Einem Enkel steht der Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG von 400.000 € nicht zu, wenn er von seinem Großvater testamentarisch bedacht wird und die Eltern auf ihr Erbe verzichtet haben (sog. Vorversterbensfiktion gem. § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB). Laut FG Niedersachsen ist nur der Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG von 200.000 € zu gewähren. Die 400.000 € gebe es nur dann, wenn die Eltern tatsächlich verstorben sind. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof.

Auch zur Erbschaftsteuer haben wir einen schwebenden Prozess ausgewählt. Es geht um die Frage, welcher Freibetrag einem Enkel zusteht, der von seinen Großeltern testamentarisch bedacht wird.

Normalerweise bleibt die Erbschaft eines Enkels bis zu einem Betrag von 200.000 € steuerfrei. Etwas anderes gilt allerdings, wenn Vater oder Mutter bereits verstorben sind und das Enkelkind die Vermögenswerte von den Großeltern erbt. Dann wird ein Freibetrag von 400.000 € gewährt. Die Erbschaft wird dann steuerlich so behandelt, als wenn eine Übertragung auf ein Kind und nicht auf ein Enkelkind erfolgt wäre. Das Gesetz spricht insoweit von einem „Erwerb der Kinder verstorbener Kinder”.

In der Praxis kommt es nun gar nicht einmal so selten vor, dass Eltern auf ihr Er...