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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 16 | Organgesellschaften: Haftung für nach Beendigung der Organschaft entstandene Steuern

Eine Organgesellschaft haftet gem. § 73 AO für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Die Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers beschränkt sich dabei nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht notwendig auf solche Steuern, die während der Dauer des Organschaftsverhältnisses entstanden sind.

Zur Haftung einer Organgesellschaft nach § 73 AO ist ebenfalls eine interessante Entscheidung des Bundesfinanzhofs ergangen.

In der AO ist geregelt: Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist.

Im Anwendungserlass zur Abgabenordung heißt es zum Umfang der Haftung: Die Steuern müssen während der zeitlichen Dauer der Organschaft verursacht worden sein. Die steuerliche Bedeutung der Organschaft geht nicht dadurch verloren, dass ein Steueranspruch – z. B. bei abweichenden Wirtschaftsjahren im Organkreis – möglicherweise erst nach der Beendigung der Organschaft entsteht, sofern der Steueranspruch durch die Organschaft noch beeinflusst ist. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkei...