Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorsteuerkürzung beim Übergang zur Durchschnittssatzbesteuerung
Die Beteiligten stritten im Streitfall des FG Schleswig-Holsteins darüber, ob der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die im Streitjahr für eine „Schlachterei" unter Anwendung der Regelbesteuerung bezogen wurden, nachträglich zu kürzen waren, weil die Eingangsleistungen mit Ausgangsumsätzen in Zusammenhang standen, die in den nachfolgenden Besteuerungszeiträumen der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG unterlagen und zwar in Gestalt einer Bullenmast.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Eine Veränderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse liegt nach § 15a Abs. 7 UStG auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung gem. § 24 UStG vor.
Die von vornherein bestehende Absicht des Steuerpflichtigen, mit den Eingangsleistungen landwirtschaftliche Umsätze (hier: Bullenmast) zu erzielen, rechtfertigt nicht die rückwirkende Vorsteuerkürzung.
Allein der Umstand, dass wegen der Nichtaufgriffsgrenze gem. § 15a Abs. 11 UStG i. V. mit § 44 Abs. 1 UStDV im Einzelfall eine Steuerberichtigung zu unterbleiben hat, rechtfertigt es nicht, das rechtssystematische Verhältnis der §§ 15, 15a Abs. 7 UStG zu durchbrechen.
II. Sachverhalt
Der Kläger war Einzelunternehmer und erklärte seit...