Neu im Vergütungsbaukasten: die steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichs-Zahlung
Steuern zu sparen ist naturgemäß ein recht populärer, die Menschen Einkünfte übergreifend verbindender Wunsch. Und nicht Wenige hätten gern das Steuerproblem, das mitunter mit einem hohen Einkommen verbunden ist oder zu sein scheint. Was den Freiberuflern oder Unternehmern dann das Steuersparmodell, sind für abhängig Beschäftigte Fahrtkosten, Sachbezüge oder Pauschalierungen. Durch die gesparten Beiträge profitieren dann sogar beide, folgerichtig erfreuen sich Modelle zur Netto-Lohnoptimierung nach wie vor großer Beliebtheit. Finanzverwaltung und Sozialversicherung achten wiederum penibel darauf, dass ihnen nichts von dem entgeht, was die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zuwenden, entsprechend kleinteilig sind die Vorschriften. Erstaunlich großzügig verglichen mit den bisherigen Möglichkeiten wirkte es daher, dass der Gesetzgeber es im Zuge der Corona-Pandemie den Arbeitgebern über § 3 Nr. 11a EStG ermöglichte, bis zu 1.500 € an ihre Beschäftigten steuer- und abgabenfrei auszuzahlen und so deren besondere Erschwernisse auszugleichen. Die horrend gestiegene Inflation nicht zuletzt durch die Energiekosten hat erneut Handlungsdruck auf die Bundesregierung ausgeübt, und so flankiert den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Energie eine neue Steuerbefreiung: § 3 Nr. 11c EStG ermöglicht Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber von bis zu 3.000 € bis Ende 2024. Der Vergütungsbaukasten der Arbeitgeber wird so um ein attraktives und vergleichsweise preiswertes Instrument ergänzt. Ab Seite 938 fasst StB'in Susanne Weber alles Wissenswerte zu der neuen Steuerbefreiung kompakt zusammen.
Die Bauabzugsteuer der §§ 48 ff. EStG entstand, um die illegale Betätigung im Baugewerbe einzudämmen, einer nicht immer gut beleumundeten Branche, die ein für die Korruptionsbekämpfung zuständiger Staatsanwalt in einem Interview einmal als „Moralbrache“ bezeichnete. Ob die Bauabzugsteuer ihren Zweck erfüllt, hat jedenfalls der Bundesrechnungshof schon vor längerer Zeit bezweifelt. Gleichwohl: Wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt, muss der Leistungsempfänger jedenfalls dem Gesetz nach einen Teil der Vergütung einbehalten. Das BMF hat jüngst sein umfangreiches Anwendungsschreiben hierzu aktualisiert, zeigt im Buchführungs-Seminar, wie der Einbehalt zu buchen ist.
Außerdem in diesem Heft: Falco Hänsch widmet sich ab der Frage, ob die Erweiterung des grundsätzlich dre?ährigen Investitionszeitraums auf bis zu sechs Jahre Auswirkungen auf die Höchstbeträge bei der Förderung nach § 7g EStG hat. Im Praxisfall zeichnet ab Prof. Dr. Ludwig Hierl ein reales Beispiel zum Investitionscontrolling nach, und Jörg Romanowski hat ab den aktuellen Stand bei den Minijobs für Sie aufbereitet.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2022 Seite 929
NWB DAAAJ-23797